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Autor: WEG Zahlenwerk RedaktionZuletzt aktualisiert:

WEG‑Beschlüsse verstehen: vom Antrag bis zur Umsetzung

Ein Beschluss entsteht nicht erst bei der Abstimmung. Gegenstand, Einladung, Wortlaut, Mehrheit, Verkündung und Dokumentation müssen zusammenpassen. Sie erfahren, wie ein Beschluss vorbereitet, gefasst und dokumentiert wird und an welchen Stellen typische Fehler entstehen.

Vier Fragen vor jedem Beschluss

Eine Mehrheit allein macht aus einem unklaren Vorhaben noch keinen brauchbaren Beschluss.

Darf die WEG darüber beschließen?

Prüfen Sie die Beschlusskompetenz und die Regelungen Ihrer Gemeinschaft. Nicht jede gewünschte Regelung kann die WEG mit einem Mehrheitsbeschluss treffen.

Ist klar angekündigt, worüber entschieden werden soll?

Der Beschluss­gegenstand muss bereits bei der Einberufung bezeichnet sein. Die Eigentümer müssen erkennen können, worüber in der Versammlung entschieden werden soll.

Ist der Beschluss eindeutig und umsetzbar?

Aus dem Beschluss muss eindeutig hervorgehen, was entschieden wurde. Bei konkreten Maßnahmen sollte außerdem klar sein, was umgesetzt werden soll, wer handeln darf und welche wesentlichen Vorgaben gelten.

Entspricht die Entscheidung ordnungsmäßiger Verwaltung?

Die Beschluss­kompetenz sagt nur, ob die WEG durch Beschluss entscheiden darf. Ob die konkrete Regelung angemessen ist und einzelne Eigentümer nicht ungerechtfertigt benachteiligt, ist gesondert zu prüfen.

Merksatz: Auch später muss noch eindeutig erkennbar sein, was beschlossen wurde und was umgesetzt werden soll.

In sieben Schritten von der Frage zum umsetzbaren Beschluss

Die Reihenfolge hilft besonders kleinen und selbstverwalteten WEGs, offene Punkte früh zu erkennen.

  1. 1

    Gegenstand klären

    Formulieren Sie zuerst die Entscheidung, die tatsächlich gebraucht wird. Eine allgemeine Diskussion und ein Beschlussantrag sind nicht dasselbe.

    Was soll nach der Abstimmung anders sein?

  2. 2

    Grundlagen prüfen

    Klären Sie, ob die Gemeinschaft über den Gegenstand beschließen darf und ob Gesetz, Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung besondere Vorgaben enthalten. Prüfen Sie außerdem die Beschluss-Sammlung auf frühere Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels.

    Darf die WEG darüber beschließen?

  3. 3

    Tagesordnung und Unterlagen vorbereiten

    Benennen Sie den Beschlussgegenstand in der Einladung. Die Einberufungsfrist soll grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Unterlagen, die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderlich sind, sollten den Eigentümern rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung stehen. Geht es um eine Beschlussfassung auf Grundlage der Jahresabrechnung, hilft die Unterlagen-Checkliste beim vollständigen Zusammenstellen.

    Können sich alle vorbereiten?

  4. 4

    Beraten und abstimmen

    Stellen Sie vor der Abstimmung sicher, dass der endgültige Beschlussantrag für alle eindeutig feststeht. Prüfen Sie Stimmrechte, mögliche Stimmverbote und die erforderliche Mehrheit.

    Über welchen Wortlaut wird abgestimmt?

  5. 5

    Ergebnis feststellen und verkünden

    Ermitteln Sie das Abstimmungsergebnis eindeutig und halten Sie Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen nachvollziehbar fest. Der Versammlungsleiter stellt fest, ob der Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wurde, und verkündet das Ergebnis.

    Ist das Ergebnis eindeutig?

  6. 6

    Niederschrift und Beschluss-Sammlung führen

    Dokumentieren Sie die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich in der Niederschrift. In der Beschluss-Sammlung werden verkündete und schriftliche Beschlüsse sowie die gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend erfasst.

    Ist die Entscheidung später auffindbar?

  7. 7

    Umsetzung organisieren

    Klären Sie, wer den gefassten Beschluss umsetzt, die Gemeinschaft dabei vertreten darf und welche Fristen oder Kontrollschritte gelten. Beauftragung und Ausführung müssen sich innerhalb des beschlossenen Rahmens bewegen.

    Wer macht was bis wann?

Welche Mehrheit gilt bei WEG‑Beschlüssen?

Im gesetzlichen Regelfall genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(§ 25 Abs. 1 WEG). Vereinfacht gesagt: Es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Enthaltungen zählen bei dieser Mehrheitsberechnung nicht mit.

Für das Stimmrecht gilt gesetzlich zunächst das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Wer mehrere Einheiten allein besitzt, hat deshalb nach diesem gesetzlichen Regelfall trotzdem nur eine Stimme. Gehört ein Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich, können sie das Stimmrecht nach dem gesetzlichen Kopfprinzip nur einheitlich ausüben.

Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können jedoch ein anderes Stimmprinzip vorsehen. Dann kann sich die Stimmenzahl beispielsweise nach den Einheiten oder die Stimmkraft nach den Miteigentumsanteilen (MEA) richten.

Das ist der gesetzliche Ausgangspunkt. Für einzelne Beschlussgegenstände gelten besondere Regeln. Prüfen Sie deshalb vor der Abstimmung sowohl den Beschlussgegenstand als auch das für Ihre WEG geltende Stimmprinzip.

Der Regelfall auf einen Blick

Mehrheit
mehr Ja als Nein
Enthaltungen
zählen bei der Mehrheit nicht mit
Stimmprinzip
gesetzlich Kopfprinzip, Abweichungen möglich
Prüfen
Stimmprinzip, Vollmachten und mögliche Stimmverbote

Stimmprinzipien kurz erklärt

  • Kopfprinzip1 Wohnungseigentümer = 1 Stimme
  • Objektprinzip beim Stimmrecht1 Einheit = 1 Stimme
  • WertprinzipStimmgewicht nach Miteigentumsanteilen (MEA)

Eigentümerversammlung oder Umlaufbeschluss?

Beide Wege führen zu einem Beschluss, folgen aber unterschiedlichen Voraussetzungen.

Regelfall

Beschluss in der Versammlung

Die Wohnungseigentümer beraten und stimmen in der einberufenen Versammlung ab. Der Beschlussgegenstand muss bereits bei der Einberufung bezeichnet sein. In der Beratung können offene Fragen geklärt und der Beschlussantrag vor der Abstimmung konkretisiert werden, solange es beim angekündigten Beschlussgegenstand bleibt.

  • Beratung und Rückfragen sind unmittelbar möglich.
  • Im gesetzlichen Regelfall genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Stimmrechte, Vollmachten und mögliche Stimmverbote werden vor der Auszählung berücksichtigt.
  • Das Ergebnis wird in der Versammlung festgestellt und verkündet.
Ohne Versammlung

Umlaufbeschluss

Grundsätzlich ist ein Umlaufbeschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer dem Beschluss in Textform zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Gemeinschaft zuvor beschließen, dass stattdessen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

  • Es muss eindeutig feststehen, welchem konkreten Beschlusstext zugestimmt wird.
  • Die Zustimmung kann in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
  • Ohne eine vorherige Mehrheitsregelung reicht die Zustimmung einer bloßen Mehrheit nicht aus.
  • Auch ein Umlaufbeschluss wird in die Beschluss-Sammlung eingetragen.

Eine Eigentümerversammlung kann in Präsenz, hybrid oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig virtuell stattfinden.
Die drei Versammlungsformen im Vergleich

Wie klar muss ein Beschluss formuliert sein?

Lesen Sie den Beschlussantrag aus der Sicht einer Person, die bei der Versammlung nicht dabei war. Lässt sich aus dem Text und den eindeutig bezeichneten Unterlagen erkennen, was entschieden werden soll und was daraus folgt?

Welche Angaben dafür erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab.

Zu unklar

„Die Firma wird mit den Arbeiten beauftragt.“

Klarer

„Die Muster Bau GmbH wird auf Grundlage ihres Angebots Nr. MB-2026-014 vom 14. Januar 2026 mit der Erneuerung der Hauseingangstür beauftragt. Die Kosten dürfen 8.400 Euro nicht überschreiten.“

  • 01

    Ist klar, was beschlossen wird?

  • 02

    Ist bei einer Umsetzung klar, wer handeln darf?

  • 03

    Ist der Wortlaut eindeutig? Umfang, Kosten, Finanzierung und – falls vom geltenden Schlüssel abgewichen werden soll – die Kostenverteilung müssen aus dem Beschluss eindeutig hervorgehen.

  • 04

    Sind einbezogene Angebote und Anlagen eindeutig bezeichnet und relevante Fristen klar?

  • 05

    Passen Antrag, Abstimmung und verkündeter Wortlaut zusammen?

  • 06

    Lässt sich später prüfen, ob der Beschluss so umgesetzt wurde?

Kosten anders verteilen: Was muss im Beschluss stehen?

Der Verteilerschlüssel bestimmt, wie die Gemeinschaftskosten auf die einzelnen Einheiten verteilt werden. Welcher Schlüssel gilt, kann im Gesetz, in der Teilungserklärung, in der Gemeinschaftsordnung oder in einem früheren Beschluss stehen.

Für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten kann die WEG nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen. Beispiel: Die Reinigungskosten werden bisher nach Miteigentumsanteilen verteilt. Sollen sie künftig zu gleichen Teilen auf die Wohnungen verteilt werden, kann die WEG diesen neuen Schlüssel durch Beschluss festlegen.

Im Beschluss muss klar stehen, welche Kosten anders verteilt werden, wer sie tragen soll und wie der Anteil jeder Einheit berechnet wird. Wenn es nicht bereits eindeutig ist, muss auch festgelegt werden, ab wann und wie lange die neue Regel gilt.

Die WEG darf grundsätzlich auch beschließen, dass einzelne Eigentümer von bestimmten Kosten befreit oder erstmals daran beteiligt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede gewünschte Verteilung angemessen ist. Die neue Regel darf einzelne Eigentümer nicht ohne ausreichenden Grund benachteiligen.

Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass die Erhaltungskosten eines bestimmten Gebäudeteils oder eines separaten Gebäudes nur von den dazugehörigen Eigentümern getragen werden, gelten strengere Anforderungen. Tragen zum Beispiel nur die Eigentümer mit Tiefgaragenstellplatz die Erhaltungskosten der Tiefgarage, dürfen die übrigen Eigentümer regelmäßig nur aus einem sachlichen Grund an diesen Kosten beteiligt werden.

Für bauliche Veränderungen, etwa den erstmaligen Einbau eines Aufzugs, gelten besondere Regeln nach § 21 WEG. Hier muss gesondert geprüft werden, wer die Kosten trägt und wer die bauliche Veränderung nutzen darf.

Praxishinweis: Berechnen Sie vor der Abstimmung für jede Einheit den Anteil nach dem bisherigen und dem geplanten Schlüssel. So wird sichtbar, wer durch den vorgeschlagenen Beschluss künftig mehr oder weniger zahlt.

So sieht ein nachvollziehbarer Beschluss aus

Vereinfachte Musteransicht für einen Erhaltungsfall. Aufbau und erforderliche Inhalte können je nach Gemeinschaft und Einzelfall abweichen.

WEG Musterweg 1

Auszug aus der Niederschrift · Eigentümerversammlung vom 12. März 2026

Tagesordnungspunkt 5

Instandsetzung der defekten Hauseingangstür durch Austausch – Auftragsvergabe und Finanzierung

Beschlussantrag im Wortlaut

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt, die defekte Hauseingangstür im Rahmen der ordnungsmäßigen Erhaltung durch eine technisch und optisch gleichartige Hauseingangstür ersetzen zu lassen.

Beauftragt wird die Muster Bau GmbH auf Grundlage ihres Angebots Nr. MB-2026-014 vom 14. Januar 2026, das der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt ist. Der Brutto-Gesamtaufwand darf 8.400 Euro nicht überschreiten.

Zur Finanzierung wird ein Betrag von bis zu 8.400 Euro aus der Erhaltungsrücklage entnommen.

Der Verwalter wird beauftragt, den Auftrag im Namen der Gemeinschaft auf dieser Grundlage zu erteilen und die Durchführung der Maßnahme zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen5
Nein-Stimmen1
Enthaltungen1

Auszählung: gesetzliches Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) · 7 Stimmberechtigte

Feststellung und Verkündung

Der Versammlungsleiter stellt fest und verkündet, dass der Beschlussantrag mit 5 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung angenommen ist.

Alle Angaben sind fiktiv. Das Beispiel zeigt einen einfachen Erhaltungsfall. Es setzt voraus, dass ein Verwalter bestellt ist, alle nötigen Informationen vorliegen und die Erhaltungsrücklage ausreicht. Der Beschluss regelt den Austausch der Tür, die Auftragsvergabe und die Finanzierung aus der Rücklage, nicht aber eine andere Kostenverteilung. Sollen nur bestimmte Eigentümer die Kosten tragen oder soll ein anderer Verteilerschlüssel gelten, muss die WEG die Kostenverteilung und die Finanzierung jeweils gesondert beschließen. Das Beispiel ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Niederschrift und Beschluss‑Sammlung sind nicht dasselbe

Die Niederschrift dokumentiert eine konkrete Eigentümerversammlung.
Die Beschluss-Sammlung führt die gefassten Beschlüsse dagegen fortlaufend über einzelne Versammlungen hinweg zusammen.

Einzelne Versammlung

Niederschrift

Die Niederschrift ist das gesetzlich vorgeschriebene Protokoll der Eigentümerversammlung. Im Alltag wird meist vom Versammlungsprotokoll gesprochen. Darin werden insbesondere die in der Versammlung gefassten Beschlüsse dokumentiert. Neben den Beschlüssen hält sie üblicherweise auch den Verlauf der Versammlung fest, etwa die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse.

Sie hält damit den Stand dieser einzelnen Versammlung fest. Ob ein Beschluss später angefochten, aufgehoben oder durch einen neuen Beschluss ersetzt wurde, ergibt sich aus der fortlaufend geführten Beschluss-Sammlung.

§ 24 Abs. 6 WEG regelt außerdem, wer die Niederschrift unterschreibt.

Fortlaufendes Register

Beschluss-Sammlung

Die Beschluss-Sammlung dokumentiert die Beschlusslage der WEG über einzelne Versammlungen hinweg. Sie enthält nach § 24 Abs. 7 WEG den genauen Wortlaut der verkündeten Beschlüsse und der Umlaufbeschlüsse. Hinzu kommen die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren nach § 43 WEG. Ein BGH-Urteil, das in einem Beschluss nur als Rechtsquelle genannt wird, gehört dagegen nicht hinein.

Verweist ein Beschluss für seinen Inhalt auf eine Tabelle, einen Plan oder eine andere Unterlage, muss dieses Dokument eindeutig bezeichnet und dauerhaft auffindbar sein. Ändert der Beschluss eine Regel der Gemeinschaftsordnung, ist die Unterlage nach der BGH-Rechtsprechung in die Beschluss-Sammlung oder als Anlage dazu aufzunehmen.

Die Einträge werden fortlaufend nummeriert. Anfechtungen und Aufhebungen werden vermerkt. Die Sammlung kann auf Papier, elektronisch oder freiwillig in beiden Formen geführt werden. Wohnungseigentümer und von ihnen ermächtigte Dritte dürfen sie einsehen.

Präsenz, hybrid oder virtuell?

Seit Dezember 2020 kann die WEG per Beschluss die elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung ermöglichen. Seit Oktober 2024 kann sie unter zusätzlichen Voraussetzungen auch vollständig virtuelle Versammlungen zulassen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich.

Präsenz­versammlung

Eigentümer und Verwaltung treffen sich an einem physischen Versammlungsort (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WEG).

  • Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Versammlung mit physischem Versammlungsort aus.
  • Ein zusätzlicher Beschluss über die Versammlungsform ist dafür nicht erforderlich.

Hybride Versammlung

Der Versammlungsort bleibt bestehen, einzelne Eigentümer können elektronisch teilnehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).

  • Beschluss: Im gesetzlichen Regelfall genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Vor-Ort-Teilnahme: Das Recht auf persönliche Teilnahme am Versammlungsort bleibt bestehen.
  • Online-Rechte: Der Beschluss bestimmt, welche Rechte elektronisch ausgeübt werden können.

Virtuelle Versammlung

Es gibt keinen physischen Versammlungsort, auch nicht für den Verwalter.
(§ 23 Abs. 1a WEG)

  • Beschluss: Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich.
  • Dauer der Erlaubnis: Der Beschluss, der vollständig virtuelle Eigentümerversammlungen erlaubt, gilt höchstens drei Jahre. Danach muss die WEG nur dann neu abstimmen, wenn sie weiterhin vollständig virtuelle Versammlungen durchführen möchte.
  • Online-Rechte: Teilnahme und Rechteausübung müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

Was ist ein Grundlagenbeschluss?

Ein Grundlagenbeschluss schafft zunächst die rechtliche Grundlage für die elektronische Teilnahme oder die virtuelle Durchführung. Welche Versammlungen und welche Rechte er erfasst, richtet sich nach seinem Wortlaut. Für virtuelle Versammlungen darf der beschlossene Zeitraum höchstens drei Jahre betragen.

Was muss online möglich sein?

Bei einer virtuellen Versammlung müssen Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Bei einer hybriden Versammlung richtet sich der Umfang der elektronischen Rechte nach dem zugrunde liegenden Beschluss. Er kann sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise erfassen.

Was gilt bis Ende 2028?

Beschließt die WEG vor dem 1. Januar 2028, Eigentümerversammlungen vollständig virtuell durchzuführen, muss sie bis Ende 2028 trotzdem mindestens einmal jährlich eine Versammlung vor Ort durchführen. Darauf kann sie mit einem weiteren einstimmigen Beschluss verzichten. Fällt die Präsenzversammlung aus, bleiben die virtuell gefassten Beschlüsse trotzdem wirksam und können nicht allein deshalb angefochten werden. Wegen anderer Fehler bleibt eine Anfechtung möglich.

Für alle Versammlungsformen gilt grundsätzlich: Einladung in Textform mit mindestens drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 4 WEG).
Für hybride und virtuelle Versammlungen gelten die Vorgaben des Beschlusses nach § 23 WEG. Übergangsregel: § 48 Abs. 6 WEG.

Was gilt, wenn kein Verwalter bestellt ist?

Für selbstverwaltete WEGs ohne bestellten Verwalter stellt sich besonders die Frage, wer eine Eigentümerversammlung einberufen darf. Ist kein Verwalter bestellt oder weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, darf nicht einfach jeder Eigentümer selbst einladen.
Nach § 24 Abs. 3 WEG können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen.

Gibt es keinen solchen Einberufungsberechtigten, reicht die bloße Eigentümerstellung nicht aus. Auch die Befugnis zur Einberufung oder Versammlungsleitung macht eine Person nicht automatisch zum Verwalter oder allgemeinen Vertreter der Gemeinschaft.

WEG ohne Hausverwaltung: erste Schritte
Einberufung
Vorsitzender des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer
Versammlungsleitung
Die Versammlung bestimmt, wer den Vorsitz führt
Niederschrift
Vorsitzender und ein Wohnungseigentümer unterschreiben, bei bestehendem Verwaltungsbeirat zusätzlich dessen Vorsitzender oder Vertreter
Beschluss-Sammlung
Der Versammlungsvorsitzende führt sie, sofern die Wohnungseigentümer nicht mit Mehrheit eine andere Person dafür bestellen

Wo bei WEG-Beschlüssen häufig Probleme entstehen

Sechs Warnsignale aus dem Versammlungsalltag. Sie zeigen, wo genauer hingeschaut werden sollte, und ersetzen keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

  • Der Gegenstand stand nicht in der Einladung

    In der Einladung steht nur „Bericht des Verwaltungsbeirats“. In der Versammlung wird über die Erneuerung der Klingelanlage abgestimmt. Die Eigentümer konnten aus der Einladung nicht erkennen, dass darüber entschieden werden sollte.

  • Unter „Sonstiges“ wird entschieden

    Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ wird beschlossen, die monatliche Zuführung zur Erhaltungsrücklage von 200 auf 350 Euro zu erhöhen. Ein eigener Beschlussgegenstand war dazu in der Einladung nicht bezeichnet.

  • Der Beschlusstext lässt den Umfang offen

    Beschlossen werden soll die konkrete Ausführung einer Fassadensanierung. Im Beschlusstext steht aber nur: „Die Fassade wird saniert.“ Welche Flächen betroffen sind und auf welche Leistungsbeschreibung oder Planung sich die Entscheidung bezieht, bleibt offen.

  • Mehrheit oder Stimmprinzip werden falsch angewendet

    Ein Beschluss über virtuelle Versammlungen wird bei 5 Ja- und 4 Nein-Stimmen als angenommen verkündet, obwohl mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Oder es wird nach Köpfen gezählt, obwohl die Gemeinschaftsordnung ein anderes Stimmprinzip vorsieht.

  • Abstimmung und Verkündung stimmen nicht überein

    Abgestimmt wird über eine Kostenobergrenze von 8.400 Euro. Verkündet wird anschließend ein Beschluss mit „rund 8.400 Euro“. Antrag, Abstimmung und Verkündung passen damit nicht mehr zusammen.

  • Die Umsetzung geht über den Beschluss hinaus

    Beschlossen ist die Erneuerung der Hauseingangstür. Bei der Beauftragung wird zusätzlich die Briefkastenanlage aufgenommen. Diese Zusatzmaßnahme ist vom Beschluss nicht umfasst.

Anfechtbar oder nichtig?

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit haben unterschiedliche Folgen. Die Fristen des § 45 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage.

Nichtig

Von Anfang an unwirksam

Verstößt ein Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann, ist er nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam. Die Fristen des § 45 WEG für die Anfechtungsklage gelten für eine Nichtigkeitsklage nicht.

Anfechtbar

Zunächst gültig

Ist ein fehlerhafter Beschluss nicht nichtig, bleibt er nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Für die Anfechtungsklage gelten die Fristen des § 45 WEG.

Die beiden Anfechtungsfristen beginnen gleichzeitig mit der Beschlussfassung

  1. Beschlussfassung

    An die Beschlussfassung knüpfen beide Fristen an. Der spätere Zugang der Niederschrift verschiebt den Fristbeginn nicht.

  2. Innerhalb eines Monats

    Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

  3. Innerhalb von zwei Monaten

    Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden.

Allgemeine Mustertexte für typische Beschlussgegenstände

Für wiederkehrende Themen wie Erhaltungsmaßnahmen, Auftragsvergabe, Finanzierung oder Versammlungsformen stellen wir allgemeine Mustertexte bereit. Sie zeigen, wie ein Beschlussgegenstand klar bezeichnet und der Beschlusswortlaut nachvollziehbar aufgebaut werden kann.

Die Muster dienen der allgemeinen Orientierung. Ob ein Muster für Ihre WEG passt und welche Mehrheit gilt, hängt vom konkreten Gegenstand, den Regelungen Ihrer Gemeinschaft und den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zu WEG-Beschlüssen

Ja. Das Gesetz verlangt seit der Reform von 2020 keine Mindestbeteiligung mehr. § 25 WEG enthält keine Regelung zur Beschlussfähigkeit, es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Prüfen Sie aber, ob Ihre Gemeinschaftsordnung eine eigene Regelung dazu enthält.
Für die Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand bereits bei der Einberufung bezeichnet sein. „Sonstiges“ reicht dafür regelmäßig nicht aus. Besprechen können Sie ein Thema trotzdem: Halten Sie das Ergebnis fest und setzen Sie den Punkt für die nächste Einladung als eigenen Tagesordnungspunkt auf.
Im gesetzlichen Regelfall entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einzelne Beschlussgegenstände können Sonderregeln gelten. Auch die Gemeinschaftsordnung kann für die Stimmkraft relevant sein. Prüfen Sie deshalb immer Gegenstand, Gesetz und Unterlagen Ihrer WEG zusammen.
Fehlt ein Verwalter, ist grundsätzlich der Vorsitzende der Eigentümerversammlung verpflichtet, die Sammlung zu führen. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit jemand anderen dafür bestimmen. Aufgenommen werden der Wortlaut der verkündeten und der schriftlichen Beschlüsse sowie bestimmte gerichtliche Entscheidungen, fortlaufend nummeriert und mit Datum.
Die Nichtigkeit hängt nicht von einer fristgerechten Anfechtungsklage ab. Ist sie streitig, kann eine gerichtliche Klärung durch Nichtigkeitsklage erforderlich sein. Alle übrigen Beschlüsse bleiben gültig, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt sind. Ob das auf einen konkreten Beschluss zutrifft, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Beide Fristen laufen ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Zugang des Protokolls: einen Monat für die Erhebung der Klage, zwei Monate für die Begründung. Wer das Protokoll erst Wochen später erhält, hat also bereits einen Teil der Frist verbraucht. Bei einem konkreten Streit sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Ratgeber stützt sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Fassungen der maßgeblichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und auf ausgewählte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Er dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für den Einzelfall sind insbesondere Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse Ihrer WEG maßgeblich.

Gesetzliche Grundlagen

BGH-Rechtsprechung

Fachlich verantwortlich: Mihaela Graetz, Inhaberin von WEG Zahlenwerk

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