Darf die WEG darüber beschließen?
Prüfen Sie die Beschlusskompetenz und die Regelungen Ihrer Gemeinschaft. Nicht jede gewünschte Regelung kann die WEG mit einem Mehrheitsbeschluss treffen.
Ein Beschluss entsteht nicht erst bei der Abstimmung. Gegenstand, Einladung, Wortlaut, Mehrheit, Verkündung und Dokumentation müssen zusammenpassen. Sie erfahren, wie ein Beschluss vorbereitet, gefasst und dokumentiert wird und an welchen Stellen typische Fehler entstehen.
Eine Mehrheit allein macht aus einem unklaren Vorhaben noch keinen brauchbaren Beschluss.
Prüfen Sie die Beschlusskompetenz und die Regelungen Ihrer Gemeinschaft. Nicht jede gewünschte Regelung kann die WEG mit einem Mehrheitsbeschluss treffen.
Der Beschlussgegenstand muss bereits bei der Einberufung bezeichnet sein. Die Eigentümer müssen erkennen können, worüber in der Versammlung entschieden werden soll.
Aus dem Beschluss muss eindeutig hervorgehen, was entschieden wurde. Bei konkreten Maßnahmen sollte außerdem klar sein, was umgesetzt werden soll, wer handeln darf und welche wesentlichen Vorgaben gelten.
Die Beschlusskompetenz sagt nur, ob die WEG durch Beschluss entscheiden darf. Ob die konkrete Regelung angemessen ist und einzelne Eigentümer nicht ungerechtfertigt benachteiligt, ist gesondert zu prüfen.
Merksatz: Auch später muss noch eindeutig erkennbar sein, was beschlossen wurde und was umgesetzt werden soll.
Die Reihenfolge hilft besonders kleinen und selbstverwalteten WEGs, offene Punkte früh zu erkennen.
Formulieren Sie zuerst die Entscheidung, die tatsächlich gebraucht wird. Eine allgemeine Diskussion und ein Beschlussantrag sind nicht dasselbe.
Was soll nach der Abstimmung anders sein?
Klären Sie, ob die Gemeinschaft über den Gegenstand beschließen darf und ob Gesetz, Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung besondere Vorgaben enthalten. Prüfen Sie außerdem die Beschluss-Sammlung auf frühere Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels.
Darf die WEG darüber beschließen?
Benennen Sie den Beschlussgegenstand in der Einladung. Die Einberufungsfrist soll grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Unterlagen, die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderlich sind, sollten den Eigentümern rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung stehen. Geht es um eine Beschlussfassung auf Grundlage der Jahresabrechnung, hilft die Unterlagen-Checkliste beim vollständigen Zusammenstellen.
Können sich alle vorbereiten?
Stellen Sie vor der Abstimmung sicher, dass der endgültige Beschlussantrag für alle eindeutig feststeht. Prüfen Sie Stimmrechte, mögliche Stimmverbote und die erforderliche Mehrheit.
Über welchen Wortlaut wird abgestimmt?
Ermitteln Sie das Abstimmungsergebnis eindeutig und halten Sie Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen nachvollziehbar fest. Der Versammlungsleiter stellt fest, ob der Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wurde, und verkündet das Ergebnis.
Ist das Ergebnis eindeutig?
Dokumentieren Sie die in der Versammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich in der Niederschrift. In der Beschluss-Sammlung werden verkündete und schriftliche Beschlüsse sowie die gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend erfasst.
Ist die Entscheidung später auffindbar?
Klären Sie, wer den gefassten Beschluss umsetzt, die Gemeinschaft dabei vertreten darf und welche Fristen oder Kontrollschritte gelten. Beauftragung und Ausführung müssen sich innerhalb des beschlossenen Rahmens bewegen.
Wer macht was bis wann?
Im gesetzlichen Regelfall genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(§ 25 Abs. 1 WEG). Vereinfacht gesagt: Es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Enthaltungen zählen bei dieser Mehrheitsberechnung nicht mit.
Für das Stimmrecht gilt gesetzlich zunächst das Kopfprinzip: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Wer mehrere Einheiten allein besitzt, hat deshalb nach diesem gesetzlichen Regelfall trotzdem nur eine Stimme. Gehört ein Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich, können sie das Stimmrecht nach dem gesetzlichen Kopfprinzip nur einheitlich ausüben.
Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können jedoch ein anderes Stimmprinzip vorsehen. Dann kann sich die Stimmenzahl beispielsweise nach den Einheiten oder die Stimmkraft nach den Miteigentumsanteilen (MEA) richten.
Das ist der gesetzliche Ausgangspunkt. Für einzelne Beschlussgegenstände gelten besondere Regeln. Prüfen Sie deshalb vor der Abstimmung sowohl den Beschlussgegenstand als auch das für Ihre WEG geltende Stimmprinzip.
Beide Wege führen zu einem Beschluss, folgen aber unterschiedlichen Voraussetzungen.
Die Wohnungseigentümer beraten und stimmen in der einberufenen Versammlung ab. Der Beschlussgegenstand muss bereits bei der Einberufung bezeichnet sein. In der Beratung können offene Fragen geklärt und der Beschlussantrag vor der Abstimmung konkretisiert werden, solange es beim angekündigten Beschlussgegenstand bleibt.
Grundsätzlich ist ein Umlaufbeschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer dem Beschluss in Textform zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand kann die Gemeinschaft zuvor beschließen, dass stattdessen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Eine Eigentümerversammlung kann in Präsenz, hybrid oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen vollständig virtuell stattfinden.
Die drei Versammlungsformen im Vergleich
Lesen Sie den Beschlussantrag aus der Sicht einer Person, die bei der Versammlung nicht dabei war. Lässt sich aus dem Text und den eindeutig bezeichneten Unterlagen erkennen, was entschieden werden soll und was daraus folgt?
Welche Angaben dafür erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab.
„Die Firma wird mit den Arbeiten beauftragt.“
Klarer„Die Muster Bau GmbH wird auf Grundlage ihres Angebots Nr. MB-2026-014 vom 14. Januar 2026 mit der Erneuerung der Hauseingangstür beauftragt. Die Kosten dürfen 8.400 Euro nicht überschreiten.“
Ist klar, was beschlossen wird?
Ist bei einer Umsetzung klar, wer handeln darf?
Ist der Wortlaut eindeutig? Umfang, Kosten, Finanzierung und – falls vom geltenden Schlüssel abgewichen werden soll – die Kostenverteilung müssen aus dem Beschluss eindeutig hervorgehen.
Sind einbezogene Angebote und Anlagen eindeutig bezeichnet und relevante Fristen klar?
Passen Antrag, Abstimmung und verkündeter Wortlaut zusammen?
Lässt sich später prüfen, ob der Beschluss so umgesetzt wurde?
Der Verteilerschlüssel bestimmt, wie die Gemeinschaftskosten auf die einzelnen Einheiten verteilt werden. Welcher Schlüssel gilt, kann im Gesetz, in der Teilungserklärung, in der Gemeinschaftsordnung oder in einem früheren Beschluss stehen.
Für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten kann die WEG nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen. Beispiel: Die Reinigungskosten werden bisher nach Miteigentumsanteilen verteilt. Sollen sie künftig zu gleichen Teilen auf die Wohnungen verteilt werden, kann die WEG diesen neuen Schlüssel durch Beschluss festlegen.
Im Beschluss muss klar stehen, welche Kosten anders verteilt werden, wer sie tragen soll und wie der Anteil jeder Einheit berechnet wird. Wenn es nicht bereits eindeutig ist, muss auch festgelegt werden, ab wann und wie lange die neue Regel gilt.
Die WEG darf grundsätzlich auch beschließen, dass einzelne Eigentümer von bestimmten Kosten befreit oder erstmals daran beteiligt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede gewünschte Verteilung angemessen ist. Die neue Regel darf einzelne Eigentümer nicht ohne ausreichenden Grund benachteiligen.
Regelt die Gemeinschaftsordnung, dass die Erhaltungskosten eines bestimmten Gebäudeteils oder eines separaten Gebäudes nur von den dazugehörigen Eigentümern getragen werden, gelten strengere Anforderungen. Tragen zum Beispiel nur die Eigentümer mit Tiefgaragenstellplatz die Erhaltungskosten der Tiefgarage, dürfen die übrigen Eigentümer regelmäßig nur aus einem sachlichen Grund an diesen Kosten beteiligt werden.
Für bauliche Veränderungen, etwa den erstmaligen Einbau eines Aufzugs, gelten besondere Regeln nach § 21 WEG. Hier muss gesondert geprüft werden, wer die Kosten trägt und wer die bauliche Veränderung nutzen darf.
Praxishinweis: Berechnen Sie vor der Abstimmung für jede Einheit den Anteil nach dem bisherigen und dem geplanten Schlüssel. So wird sichtbar, wer durch den vorgeschlagenen Beschluss künftig mehr oder weniger zahlt.
Vereinfachte Musteransicht für einen Erhaltungsfall. Aufbau und erforderliche Inhalte können je nach Gemeinschaft und Einzelfall abweichen.
WEG Musterweg 1
Auszug aus der Niederschrift · Eigentümerversammlung vom 12. März 2026
Tagesordnungspunkt 5
Instandsetzung der defekten Hauseingangstür durch Austausch – Auftragsvergabe und Finanzierung
Beschlussantrag im Wortlaut
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt, die defekte Hauseingangstür im Rahmen der ordnungsmäßigen Erhaltung durch eine technisch und optisch gleichartige Hauseingangstür ersetzen zu lassen.
Beauftragt wird die Muster Bau GmbH auf Grundlage ihres Angebots Nr. MB-2026-014 vom 14. Januar 2026, das der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt ist. Der Brutto-Gesamtaufwand darf 8.400 Euro nicht überschreiten.
Zur Finanzierung wird ein Betrag von bis zu 8.400 Euro aus der Erhaltungsrücklage entnommen.
Der Verwalter wird beauftragt, den Auftrag im Namen der Gemeinschaft auf dieser Grundlage zu erteilen und die Durchführung der Maßnahme zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
| Ja-Stimmen | 5 |
| Nein-Stimmen | 1 |
| Enthaltungen | 1 |
Feststellung und Verkündung
Der Versammlungsleiter stellt fest und verkündet, dass der Beschlussantrag mit 5 Ja-Stimmen gegen 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung angenommen ist.
Alle Angaben sind fiktiv. Das Beispiel zeigt einen einfachen Erhaltungsfall. Es setzt voraus, dass ein Verwalter bestellt ist, alle nötigen Informationen vorliegen und die Erhaltungsrücklage ausreicht. Der Beschluss regelt den Austausch der Tür, die Auftragsvergabe und die Finanzierung aus der Rücklage, nicht aber eine andere Kostenverteilung. Sollen nur bestimmte Eigentümer die Kosten tragen oder soll ein anderer Verteilerschlüssel gelten, muss die WEG die Kostenverteilung und die Finanzierung jeweils gesondert beschließen. Das Beispiel ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Die Niederschrift dokumentiert eine konkrete Eigentümerversammlung.
Die Beschluss-Sammlung führt die gefassten Beschlüsse dagegen fortlaufend über einzelne Versammlungen hinweg zusammen.
Die Niederschrift ist das gesetzlich vorgeschriebene Protokoll der Eigentümerversammlung. Im Alltag wird meist vom Versammlungsprotokoll gesprochen. Darin werden insbesondere die in der Versammlung gefassten Beschlüsse dokumentiert. Neben den Beschlüssen hält sie üblicherweise auch den Verlauf der Versammlung fest, etwa die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse.
Sie hält damit den Stand dieser einzelnen Versammlung fest. Ob ein Beschluss später angefochten, aufgehoben oder durch einen neuen Beschluss ersetzt wurde, ergibt sich aus der fortlaufend geführten Beschluss-Sammlung.
§ 24 Abs. 6 WEG regelt außerdem, wer die Niederschrift unterschreibt.
Die Beschluss-Sammlung dokumentiert die Beschlusslage der WEG über einzelne Versammlungen hinweg. Sie enthält nach § 24 Abs. 7 WEG den genauen Wortlaut der verkündeten Beschlüsse und der Umlaufbeschlüsse. Hinzu kommen die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren nach § 43 WEG. Ein BGH-Urteil, das in einem Beschluss nur als Rechtsquelle genannt wird, gehört dagegen nicht hinein.
Verweist ein Beschluss für seinen Inhalt auf eine Tabelle, einen Plan oder eine andere Unterlage, muss dieses Dokument eindeutig bezeichnet und dauerhaft auffindbar sein. Ändert der Beschluss eine Regel der Gemeinschaftsordnung, ist die Unterlage nach der BGH-Rechtsprechung in die Beschluss-Sammlung oder als Anlage dazu aufzunehmen.
Die Einträge werden fortlaufend nummeriert. Anfechtungen und Aufhebungen werden vermerkt. Die Sammlung kann auf Papier, elektronisch oder freiwillig in beiden Formen geführt werden. Wohnungseigentümer und von ihnen ermächtigte Dritte dürfen sie einsehen.
Seit Dezember 2020 kann die WEG per Beschluss die elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung ermöglichen. Seit Oktober 2024 kann sie unter zusätzlichen Voraussetzungen auch vollständig virtuelle Versammlungen zulassen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich.
Eigentümer und Verwaltung treffen sich an einem physischen Versammlungsort (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WEG).
Der Versammlungsort bleibt bestehen, einzelne Eigentümer können elektronisch teilnehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Es gibt keinen physischen Versammlungsort, auch nicht für den Verwalter.
(§ 23 Abs. 1a WEG)
Ein Grundlagenbeschluss schafft zunächst die rechtliche Grundlage für die elektronische Teilnahme oder die virtuelle Durchführung. Welche Versammlungen und welche Rechte er erfasst, richtet sich nach seinem Wortlaut. Für virtuelle Versammlungen darf der beschlossene Zeitraum höchstens drei Jahre betragen.
Bei einer virtuellen Versammlung müssen Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Bei einer hybriden Versammlung richtet sich der Umfang der elektronischen Rechte nach dem zugrunde liegenden Beschluss. Er kann sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise erfassen.
Beschließt die WEG vor dem 1. Januar 2028, Eigentümerversammlungen vollständig virtuell durchzuführen, muss sie bis Ende 2028 trotzdem mindestens einmal jährlich eine Versammlung vor Ort durchführen. Darauf kann sie mit einem weiteren einstimmigen Beschluss verzichten. Fällt die Präsenzversammlung aus, bleiben die virtuell gefassten Beschlüsse trotzdem wirksam und können nicht allein deshalb angefochten werden. Wegen anderer Fehler bleibt eine Anfechtung möglich.
Für alle Versammlungsformen gilt grundsätzlich: Einladung in Textform mit mindestens drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 4 WEG).
Für hybride und virtuelle Versammlungen gelten die Vorgaben des Beschlusses nach § 23 WEG. Übergangsregel: § 48 Abs. 6 WEG.
Für selbstverwaltete WEGs ohne bestellten Verwalter stellt sich besonders die Frage, wer eine Eigentümerversammlung einberufen darf. Ist kein Verwalter bestellt oder weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, darf nicht einfach jeder Eigentümer selbst einladen.
Nach § 24 Abs. 3 WEG können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen.
Gibt es keinen solchen Einberufungsberechtigten, reicht die bloße Eigentümerstellung nicht aus. Auch die Befugnis zur Einberufung oder Versammlungsleitung macht eine Person nicht automatisch zum Verwalter oder allgemeinen Vertreter der Gemeinschaft.
WEG ohne Hausverwaltung: erste SchritteSechs Warnsignale aus dem Versammlungsalltag. Sie zeigen, wo genauer hingeschaut werden sollte, und ersetzen keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
In der Einladung steht nur „Bericht des Verwaltungsbeirats“. In der Versammlung wird über die Erneuerung der Klingelanlage abgestimmt. Die Eigentümer konnten aus der Einladung nicht erkennen, dass darüber entschieden werden sollte.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ wird beschlossen, die monatliche Zuführung zur Erhaltungsrücklage von 200 auf 350 Euro zu erhöhen. Ein eigener Beschlussgegenstand war dazu in der Einladung nicht bezeichnet.
Beschlossen werden soll die konkrete Ausführung einer Fassadensanierung. Im Beschlusstext steht aber nur: „Die Fassade wird saniert.“ Welche Flächen betroffen sind und auf welche Leistungsbeschreibung oder Planung sich die Entscheidung bezieht, bleibt offen.
Ein Beschluss über virtuelle Versammlungen wird bei 5 Ja- und 4 Nein-Stimmen als angenommen verkündet, obwohl mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Oder es wird nach Köpfen gezählt, obwohl die Gemeinschaftsordnung ein anderes Stimmprinzip vorsieht.
Abgestimmt wird über eine Kostenobergrenze von 8.400 Euro. Verkündet wird anschließend ein Beschluss mit „rund 8.400 Euro“. Antrag, Abstimmung und Verkündung passen damit nicht mehr zusammen.
Beschlossen ist die Erneuerung der Hauseingangstür. Bei der Beauftragung wird zusätzlich die Briefkastenanlage aufgenommen. Diese Zusatzmaßnahme ist vom Beschluss nicht umfasst.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit haben unterschiedliche Folgen. Die Fristen des § 45 WEG gelten nur für die Anfechtungsklage.
Verstößt ein Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann, ist er nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig. Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam. Die Fristen des § 45 WEG für die Anfechtungsklage gelten für eine Nichtigkeitsklage nicht.
Ist ein fehlerhafter Beschluss nicht nichtig, bleibt er nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Für die Anfechtungsklage gelten die Fristen des § 45 WEG.
Die beiden Anfechtungsfristen beginnen gleichzeitig mit der Beschlussfassung
An die Beschlussfassung knüpfen beide Fristen an. Der spätere Zugang der Niederschrift verschiebt den Fristbeginn nicht.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden.
Geht es um einen konkreten Beschluss oder könnte bereits eine Frist laufen, lassen Sie den Einzelfall unverzüglich anwaltlich prüfen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
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